Satzung
Brücke der Freundschaft e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Brücke der Freundschaft e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Registernummer VR 6109 Nz eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Völkerverständigung und die Förderung internationaler Gesinnung. Dazu pflegt und fördert er die weltweite Freundschaft durch den persönlichen Kontakt zwischen Menschen aller Nationen. Er hat die Aufgabe, durch die Begegnung und das Miteinander von Menschen verschiedener Nationalitäten für eine kurze Zeit eine größere Basis für gegenseitiges Verständnis und für Freundschaften zu schaffen. Der Verein führt einen Austausch zwischen interessierten Bürgern Deutschlands und solchen anderer Nationen durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Die von dem Verein in etwa erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden, sie sind ausschließlich für den genannten gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Ein ausscheidendes Mitglied kann daher keine Zahlungen aus dem Vereinsvermögen verlangen.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Völkerverständigung.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede an der Verwirklichung des Vereinszweckes interessierte natürliche Person werden.
- Über schriftliche Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
- Mit Beginn der Mitgliedschaft entsteht die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages, erstmals fällig für das jeweils laufende Geschäftsjahr. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal eines jeden Jahres zu zahlen.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch den Tod.
- durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand, die jederzeit möglich ist. Die Beitragspflicht endet jedoch erst zum Ende des Geschäftsjahres.
- durch Ausschluß. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluß. Dies ist möglich wegen Verletzung der Mitgliederpflichten sowie groben Zuwiderhandelns gegen das Interesse und Ansehen des Vereins. Das betroffene Mitglied erhält vor der Entscheidung des Vorstandes Gelegenheit, sich zu äußern. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde in der Mitgliederversammlung zu, die über diese mit einfacher Mehrheit abstimmt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres statt. Sie ist durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß schriftlich und mindestens - den Tag der Absendung und den Versammlungstag nicht eingerechnet - drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
- Anträge einzelner Mitglieder, über die die Mitgliederversammlung entscheiden soll, sind schriftlich unter Angabe der Gründe vorher dem Vorstand einzureichen, daß diese in der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung berücksichtigt werden können.
- Der Vorstand kann jederzeit und muß auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl des Beirats,
- Bestellung der Rechnungsprüfer,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 7 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anders bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
- Für die Beschlußfassung über eine Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird bei der Abstimmung diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Vorstand befugt, eine erneute Beschlußfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Für die Gültigkeit dieses Beschlusses genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In der schriftlichen Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ist hierauf hinzuweisen.
- Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Pro Vertreter ist eine Vollmacht zulässig.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern zugesandt wird.
§ 8 Der Vorstand
- Der Verein wird durch den Vorstand geleitet und verwaltet.
- Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden,
- der/dem Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden,
- der/dem Schatzmeister/in.
- Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist berechtigt, den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
- Der Vorstand wird in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung aus der Zahl der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied, welches dem Verein mindestens zwei Jahre angehört. Die Wahl wird durch einen Wahlleiter, der nicht dem Vorstand angehört, durchgeführt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Legislaturperiode aus dem Vorstand aus, wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schnellstmöglich ein neues Vorstandsmitglied gewählt für die restliche Amtszeit.
- Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Entscheidungen des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 9 Beirat
Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre je einen Beauftragten für Jugendarbeit und Öffentlichkeitsarbeit. Die Beauftragten berichten dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit und nehmen gegebenenfalls an den Vorstandssitzungen teil.
§ 10 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung bestellt für zwei Jahre einen Rechnungsprüfer sowie einen Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören. Diese sind für die Prüfung des gesamten Rechnungswesens verantwortlich. Sie haben den Jahresabschluß zum Ende eines Geschäftsjahres zu überprüfen. Über die Prüfung ist ein Bericht der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 11 Unwirksamkeit von Beschlüssen
- Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde bis zur Eintragung des Vereinsregisters erfolgen oder sonstige zweckmäßige redaktionelle Änderungen erforderlich sein, kann dies der geschäftsführende Vorstand beschließen bzw. anmelden.
- Sollten Änderungen der Satzung unwirksam werden oder nichtig sein, so bleiben hiervon die übrigen Satzungsbestimmungen unberührt.
Berlin, den 17. November 1999